Familienleben

Viele Kinder und Jugendliche leben außerhalb ihrer Familien, da sie von ihren Eltern nicht ausreichend versorgt, gefördert und erzogen werden können. Um diesen Kindern eine Chance zu geben, nicht in einer Einrichtung, sondern in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen zu können, suchen wir Familien, Paare oder Einzelpersonen als Pflegeeltern.

Ihre Ansprechpartnerin

Elke Adam-Scholz
E-Mail: e.adam-scholz@cabalance.de
Mobil: +49 1517 2808770

Ihr Ansprechpartner

Martin Dreiucker 
E-Mail: m.dreiucker@cabalance.de
Mobil: +49 170 384 73 23

Notfallnummer 24/7

+49 5741 80 90 173

Formen des Familienlebens​

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Westfälische Pflegefamilie

Westfälische Pflegefamilien (WPF) sind eine besondere Form der Vollzeitpflege gem. § 33 Satz 2 SGB VIII. Besonders entwicklungsbeeinträchtigten und/oder behinderten Kindern und Jugendlichen bieten die Westfälischen Pflegefamilien die Möglichkeit in einem familiären Rahmen zu leben. 

Das LWL-Landesjugendamt Westfalen koordiniert und berät die Träger der freien Jugendhilfe, die Westfälische Pflegefamilien anwerben, beraten und begleiten. Es ist für die Qualitätsentwicklung und -sicherung des Verbunds Westfälische Pflegefamilien zuständig. 

 

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Sozialpädagogische Pflegefamilie​

Sozialpädagogische Pflegefamilien können Familien, (Ehe-)paare und Einzelpersonen sein, die in der Regel bis zu drei Kinder bzw. Jugendliche und (im Ausnahmefall) junge Erwachsene aufnehmen, welchen Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige auf der Grundlage eines Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) durch das Jugendamt gewährt wird.

Sozialpädagogische Pflegefamilien verfügen über eine besondere Eignung und bei entsprechendem Hilfebedarf über eine zusätzliche pädagogische oder medizinische Qualifikation.

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professionelle Bereitschaftspflege

Die Betreuung eines jungen Menschen in einer Bereitschaftspflegefamilie stellt eine besonders intensive Form der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) in einer anderen Familie dar.

Die Bereitschaftspflegefamilie ist eine Pflegestelle im Sinne des § 33, Satz 2 SGB VIII. 

Professionelle Bereitschaftspflegefamilien können Familien, (Ehe-)paare und Einzelpersonen sein, bei welcher in der Regel eine Erziehungsperson eine Ausbildung als Erzieherin oder ein Studium im Bereich der Sozialen Arbeit oder Pädagogik nachweisen und die Kinder bzw. Jugendliche und (im Ausnahmefall) junge Erwachsene aufnehmen, denen Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige auf der Grundlage eines Hilfeplanes (§ 36 SGB VIII) durch das Jugendamt gewährt wird.